Finanzverwaltung verweigert die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung
oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.

Die Finanzverwaltung will das Urteil über den entschiedenen
Einzelfall hinaus nicht anwenden und hat es mit einem sog. "Nichtanwendungserlass"
belegt. Zur Begründung führt sie u. a. aus: Für eine
eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der
Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der
Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur
Verfügung.

Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der
steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende
Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können
daher - nach Auffassung der Finanzverwaltung - grundsätzlich
Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt werden.

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